Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat ihre aktuelle vorläufige Position zur AgNes-Reform (Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom) vorgelegt, einer umfassenden Neugestaltung des deutschen Netzentgeltrahmens. Die Reform soll das System der Netzentgelte modernisieren, um den Realitäten eines zunehmend dezentralen, erneuerbaren und flexibilitätsorientierten Stromsystems besser gerecht zu werden. Laut BNetzA läuft die aktuelle Rechtsgrundlage für Netzentgelte, die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), zum 31. Dezember 2028 aus, was einen Nachfolgerahmen erforderlich macht. Für Batteriespeicher, Erzeuger erneuerbarer Energien, Industriekunden und Prosumer könnte die AgNes-Reform künftige Netzkosten, Investitionsentscheidungen und Flexibilitätsgeschäftsmodelle maßgeblich beeinflussen.
Was ist die AgNes-Reform?
Die AgNes-Reform ist die Initiative der BNetzA zur Neugestaltung der Verteilung von Stromnetzkosten auf die Netznutzer in Deutschland. Die Reform zielt darauf ab, einen verursachungsgerechteren und zukunftssicheren Entgeltrahmen zu schaffen, effektive Investitionssignale zu setzen und die langfristige Finanzierung des Stromnetzes zu sichern. Zu den zentralen Zielen der AgNes-Reform gehören:
- eine verursachungsgerechtere Verteilung der Netzkosten,
- effiziente Preissignale für knappe Netzkapazitäten,
- nachhaltige Finanzierung von Netzbetrieb und Netzausbau,
- Reduzierung von Kosten für Engpassmanagement und Redispatch.
- Förderung von Flexibilität,
- angemessener Beitrag zur Netzkostenfinanzierung,
- Systemoptimierung und ein geringerer Bedarf an Netzausbau.
Welche Auswirkungen hat AgNes auf BESS-Betreiber und Investoren?
Bestehende Batteriespeicher erhalten stärkeren Schutz
Für Betreiber und Investoren von Batteriespeichern ist die wichtigste Neuerung, dass die BNetzA von ihrem ursprünglichen Plan abgerückt ist, Netzentgelte breiter auf Speicheranlagen auszuweiten. Dem aktuellen Vorschlag zufolge profitieren bestehende Speicheranlagen weiterhin von den geltenden Ausnahmeregelungen und müssen die neuen leistungsorientierten Entgelte erst nach Ablauf der aktuellen Sonderregelungen entrichten, gemäß § 118 Abs. 6 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), sofern anwendbar. Das bedeutet, dass Batteriespeicherprojekte, die unter die bestehenden Sonderregelungen fallen, ihren Schutzstatus voraussichtlich für den entsprechenden Zeitraum behalten. Dieser Ansatz sorgt für mehr Investitionssicherheit und stärkt den Schutz bestehender Projekte und Investoren.
Neue Batteriespeichersysteme zahlen leistungsorientierte Entgelte
Für neue Batteriespeichersysteme ist vorgesehen, dass diese ab dem 1. Januar 2029 einen moderaten leistungsbasierten Beitrag (€/kW/a) leisten, während keine arbeitsbasierten Entgelte (€/MWh) erhoben werden. Laut BNetzA hängt die Unterscheidung zwischen Bestands- und Neuanlagen davon ab, ob eine finale Investitionsentscheidung (FID) vor Inkrafttreten der AgNes-Festlegung getroffen wurde und ob die Anlage bis zum 4. August 2029 in Betrieb genommen wird.
Heimspeichersysteme, die an das Niederspannungsnetz angeschlossen sind, bleiben weiterhin von separaten Netzentgelten befreit. Zudem werden die Baukostenzuschüsse (BKZ) für Speicheranlagen weiter konkretisiert.
Was bedeutet das für BESS-Investoren und -Eigentümer?
Aus Sicht eines Investitionsperspektive, stellt der aktuelle AgNes-Vorschlag einen ausgewogeneren Ansatz dar als frühere Konzepte. Zu den wichtigsten Auswirkungen gehören:
- mehr Planungssicherheit für fortschrittliche Batteriespeicherprojekte,
- die Beibehaltung bestehender Investitionsschutzmechanismen,
- die fortgesetzte Anerkennung des Flexibilitätswerts von Batteriespeichern,
- moderate Netzkostenbeiträge für neue Anlagen anstelle von energiebasierten Tarifen.
Für viele Speicherentwickler und Investoren verringert dies die regulatorische Unsicherheit bei gleichzeitiger Wahrung der langfristigen Beteiligung an der Netzfinanzierung.
Auswirkungen auf Haushaltskunden und Prosumer
Für die meisten Haushalte bleiben die Netzentgelte weitgehend unverändert. Kunden zahlen weiterhin einen festen Jahresgrundpreis sowie eine verbrauchsabhängige Gebühr.
Allerdings zahlen Prosumer mit eigener Erzeugung, wie etwa Photovoltaikanlagen auf dem Dach, einen etwas höheren Grundpreis, um ihre fortgesetzte Nutzung des Stromnetzes als Backup-Versorgung abzubilden. Die zusätzlichen Kosten werden je nach Standort auf weniger als 100 € pro Jahr geschätzt. Stecker-Solaranlagen bleiben von diesem höheren Grundpreis ausgenommen.
Was ändert sich für Industrie- und Gewerbestromkunden?
Großstromverbraucher (>100.000 kWh/Jahr) werden auf ein neues Tarifmodell umgestellt, das auf einem leistungsorientierten Preis in Euro pro Kilowatt (kW) pro Jahr basiert, ergänzt durch einen Aufschlag in Cent pro kWh bei Überschreitung der bestellten Leistung. Zusätzlich gibt es einen verbrauchsorientierten Preis in Cent pro kWh für den Verbrauch bis zur bestellten Leistung. Dies soll gewerbliche und industrielle Verbraucher zu mehr Flexibilität anregen und wirtschaftliche Hemmnisse bei temporären Verbrauchsspitzen in Zeiten niedriger Strompreise abbauen. Bestehende Regelungen für Dauerlastkunden und Großverbraucher mit atypischer Netznutzung bleiben weitgehend bis Ende 2031 bestehen, während der langfristige Rahmen auf Basis der Ergebnisse laufender Pilotprojekte im Jahr 2027 finalisiert wird.
Wie wirkt sich die AgNes-Reform auf Stromerzeuger aus?
Dem Vorschlag zufolge sollen künftige Erzeugungsanlagen einen Beitrag zu den Netzkosten leisten, und zwar durch eine moderate jährliche leistungsabhängige Gebühr von etwa 4–7 € pro kW. Bestehende Anlagen profitieren von einer 20-jährigen Befreiungsfrist ab dem Datum ihrer ersten Inbetriebnahme, während Stecker-Solaranlagen und Prosumer von dieser Regelung unberührt bleiben. Es wird erwartet, dass die Gebühr nur geringe Auswirkungen auf die Marktpreise hat, aber langfristig einen wesentlichen Beitrag zur Netzfinanzierung leisten könnte – konkret bis zu 2 Milliarden Euro jährlich zu den Netzkosten, so die vorläufigen Überlegungen zur AgNes-Reform.
Dynamische Netzentgelte
Dynamische Netzentgelte sind ebenfalls Teil der AgNes-Reform, jedoch ist nicht davon auszugehen, dass diese bereits 2029 Anwendung finden werden. Die BNetzA erklärt, dass das detaillierte Konzept noch weiterer Analysen bedarf, unter anderem hinsichtlich der Auswirkungen auf den Großhandelsmarkt, Redispatch, die Umverteilung zwischen den Marktteilnehmern sowie die praktische Umsetzbarkeit.

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